AMATEURFUNK · RATGEBER

Amateurfunk-Frequenzen: was Klasse N, E und A dürfen

Stand: 15.10.2026 · Werte an diesem Tag gegen Anlage 1 der Amateurfunkverordnung geprüft

Auf welchen Frequenzen du senden darfst und mit wie viel Leistung, regelt Anlage 1 der Amateurfunkverordnung: Sie nennt für jeden Bereich die Höchstwerte der Klassen A, E und N. Deine Zulassung berechtigt dich zu den Bereichen deiner Klasse, unter den Bedingungen, die dort stehen.

Auf einen Blick

Die drei Klassen im Überblick (unsere Zusammenfassung von Anlage 1)
KlasseFrequenzbereicheHöchstleistung
N28–29,7 MHz (10-m-Band), 144–146 MHz (2-m-Band), 430–440 MHz (70-cm-Band)10 W ERP im 10-m-Band, 6,1 W ERP im 2-m- und 70-cm-Band
Ewie N, dazu weitere Bereiche zwischen 1.810 und 21.450 kHz (unter anderem 160-m- und 80-m-Band), 1.240–1.300 MHz und Bereiche von 2.320 MHz bis 250 GHzbis 100 W PEP, je nach Bereich weniger
Aalle Bereiche der Tabelle von 135,7 kHz bis 250 GHzbis 750 W PEP, je nach Bereich weniger

Die Bundesnetzagentur fasst es so zusammen: Klasse N funkt nur im 10-m-, 2-m- und 70-cm-Band, Klasse E und A bringen weitere Bänder mit höheren Sendeleistungen, und mit Klasse A stehen alle Amateurfunkbereiche bis zur höchsten zulässigen Leistung offen. Die Bandnamen in Metern nutzen auch die Behörde und der Fragenkatalog; verbindlich sind die Frequenzangaben der Anlage 1.

PEP, ERP und EIRP

Anlage 1 nennt Leistungen in zwei Größen, und die Unterscheidung ist für die Praxis wichtig:

  • PEP (Spitzenleistung) ist eine Senderleistung: Gemeint ist, was der Sender unter normalen Betriebsbedingungen im stärksten Moment der Modulation an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann, gemittelt über eine Schwingung der Hochfrequenz.
  • ERP (effektive Strahlungsleistung) ist eine abgestrahlte Leistung: die Leistung, die direkt an der Antenne ankommt, multipliziert mit dem Gewinn der Antenne in einer Richtung, gemessen gegen einen Halbwellendipol.
  • EIRP ist dasselbe Produkt, aber gemessen gegen einen gedachten isotropen Kugelstrahler.

Für Klasse A und E stehen die Grenzen fast überall als PEP in der Tabelle, für Klasse N und einige Bereiche der Klasse A als ERP. Bei einer ERP-Grenze zählt also der Gewinn deiner Antenne mit: Hat sie Gewinn gegenüber dem Halbwellendipol, muss die Leistung an der Antenne entsprechend kleiner bleiben (unsere Folgerung aus der Definition).

Der Fragenkatalog nennt für Klasse N im 2-m- und 70-cm-Band 10 W EIRP (Frage VD724), die Verordnung 6,1 W ERP. Das ist dieselbe Grenze in zwei Bezugsgrößen: Der Halbwellendipol hat gegenüber dem isotropen Strahler 2,15 dB Gewinn, rund Faktor 1,64, und 6,1 W × 1,64 ergibt etwa 10 W (unsere Rechnung). Ebenso entsprechen die 3,05 W ERP im Teilbereich 1.247 bis 1.263 MHz den 5 W EIRP aus Frage VD735.

Klasse N: drei Bänder

Mit Klasse N darfst du auf 28 bis 29,7 MHz (10-m-Band) mit höchstens 10 W ERP senden, auf 144 bis 146 MHz (2-m-Band) und 430 bis 440 MHz (70-cm-Band) mit jeweils höchstens 6,1 W ERP. Für alle anderen Bereiche enthält Anlage 1 keine Werte der Klasse N. Klasse N gibt es seit dem 24. Juni 2024.

Auch die Breite einer Aussendung ist begrenzt: im 10-m-Band unterhalb von 29 MHz auf 7 kHz und darüber auf 40 kHz, im 2-m-Band auf 40 kHz und im 70-cm-Band auf 2 MHz, bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen auf 7 MHz. Alle drei Bänder gehören zu den Bereichen, in denen der Amateurfunk primärer Funkdienst ist.

Klasse E: was dazukommt

Klasse E nutzt dieselben drei Bänder wie Klasse N, dort aber mit mehr Leistung: 100 W PEP im 10-m-Band und 75 W PEP im 2-m- und 70-cm-Band. Dazu kommen die Bereiche der folgenden Tabelle.

Klasse E: Bereiche zusätzlich zu den Bändern der Klasse N (Anlage 1 AFuV)
FrequenzbereichHöchstleistung Klasse E
1 810–1 850 kHz100 W PEP
1 850–1 890 kHz75 W PEP
1 890–2 000 kHz10 W PEP
3 500–3 800 kHz100 W PEP
21 000–21 450 kHz100 W PEP
1 240–1 250 MHz75 W PEP
1 250–1 260 MHz75 W PEP
1 260–1 300 MHz75 W PEP
2 320–2 400 MHz5 W PEP
2 400–2 450 MHz5 W PEP
3 400–3 475 MHz5 W PEP
5 650–5 670 MHz5 W PEP
5 670–5 725 MHz5 W PEP
5 725–5 755 MHz5 W PEP
5 755–5 830 MHz5 W PEP
5 830–5 850 MHz5 W PEP
10–10,4 GHz5 W PEP
10,4–10,45 GHz5 W PEP
10,45–10,5 GHz5 W PEP
24–24,05 GHz5 W PEP
24,05–24,25 GHz5 W PEP
47–47,2 GHz5 W PEP
76–77,5 GHz5 W PEP
77,5–78 GHz5 W PEP
78–79 GHz5 W PEP
79–81 GHz5 W PEP
122,25–123 GHz5 W PEP
134–136 GHz5 W PEP
136–141 GHz5 W PEP
241–248 GHz5 W PEP
248–250 GHz5 W PEP

Nicht für Klasse E ausgewiesen sind unter anderem 135,7 bis 137,8 kHz, 472 bis 479 kHz, 7.000 bis 7.200 kHz, 14.000 bis 14.350 kHz und 50 bis 52 MHz. Im Bereich 1.850 bis 2.000 kHz gelten am Wochenende höhere Werte (siehe Zusatzbestimmungen).

Klasse A: alle Bereiche

Klasse A hat in jeder Zeile der Tabelle von 135,7 kHz bis 250 GHz einen Wert, darf also alle diese Bereiche nutzen; die höchste Leistung sind 750 W PEP. In einigen Bereichen liegt die Grenze deutlich darunter:

  • 135,7 bis 137,8 kHz und 472 bis 479 kHz: je 1 W ERP
  • 1.850 bis 1.890 kHz: 75 W PEP, 1.890 bis 2.000 kHz: 10 W PEP, am Wochenende mehr
  • 5.351,5 bis 5.366,5 kHz: 9,14 W ERP
  • 10.100 bis 10.150 kHz: 150 W PEP
  • 50,4 bis 52 MHz: 25 W PEP
  • alle Bereiche ab 2.320 MHz: 75 W PEP

Alle Frequenzbereiche nach Anlage 1

Die folgende Tabelle gibt die Zeilen 1 bis 44 der Tabelle A aus Anlage 1 wieder. Ein Strich bedeutet, dass Anlage 1 für diese Klasse in diesem Bereich keinen Wert nennt. Dazu kommen die Zusatzbestimmungen aus Teil B der Anlage; die wichtigsten stehen im nächsten Abschnitt.

Anlage 1 AFuV, Tabelle A: Frequenzbereiche und Höchstleistung je Klasse
FrequenzbereichStatusKlasse AKlasse EKlasse N
135,7–137,8 kHzsekundär1 W ERP––
472–479 kHzsekundär1 W ERP––
1 810–1 850 kHzprimär750 W PEP100 W PEP–
1 850–1 890 kHzsekundär75 W PEP75 W PEP–
1 890–2 000 kHzsekundär10 W PEP10 W PEP–
3 500–3 800 kHzprimär750 W PEP100 W PEP–
5 351,5–5 366,5 kHzsekundär9,14 W ERP––
7 000–7 200 kHzprimär750 W PEP––
10 100–10 150 kHzsekundär150 W PEP––
14 000–14 350 kHzprimär750 W PEP––
18 068–18 168 kHzprimär750 W PEP––
21 000–21 450 kHzprimär750 W PEP100 W PEP–
24 890–24 990 kHzprimär750 W PEP––
28–29,7 MHzprimär750 W PEP100 W PEP10 W ERP
50–50,4 MHzsekundär750 W PEP––
50,4–52 MHzsekundär25 W PEP––
144–146 MHzprimär750 W PEP75 W PEP6,1 W ERP
430–440 MHzprimär750 W PEP75 W PEP6,1 W ERP
1 240–1 250 MHzsekundär750 W PEP75 W PEP–
1 250–1 260 MHzsekundär750 W PEP75 W PEP–
1 260–1 300 MHzsekundär750 W PEP75 W PEP–
2 320–2 400 MHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
2 400–2 450 MHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
3 400–3 475 MHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
5 650–5 670 MHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
5 670–5 725 MHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
5 725–5 755 MHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
5 755–5 830 MHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
5 830–5 850 MHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
10–10,4 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
10,4–10,45 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
10,45–10,5 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
24–24,05 GHzprimär75 W PEP5 W PEP–
24,05–24,25 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
47–47,2 GHzprimär75 W PEP5 W PEP–
76–77,5 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
77,5–78 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
78–79 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
79–81 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
122,25–123 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
134–136 GHzprimär75 W PEP5 W PEP–
136–141 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
241–248 GHzsekundär75 W PEP5 W PEP–
248–250 GHzprimär75 W PEP5 W PEP–

„Primär“ und „sekundär“ beschreiben den Rang des Amateurfunks gegenüber anderen Funkdiensten im jeweiligen Bereich (Erklärung im nächsten Abschnitt). Oberhalb von 275 GHz dürfen einzelne weitere Bereiche genutzt werden, ohne Schutz vor Störungen; die Bedingungen dafür legt die Bundesnetzagentur fest.

Wichtige Zusatzbestimmungen

  • Primär und sekundär: Ist der Amateurfunk primärer Funkdienst, kann er Schutz vor Störungen durch sekundäre Dienste verlangen; der Bereich kann zugleich anderen primären Diensten zugewiesen sein. Als sekundärer Funkdienst darf er primäre Dienste nicht stören und kann von ihnen auch keinen Schutz verlangen.
  • Bandbreite: Jede Aussendung muss nach dem Stand der Technik auf die Breite beschränkt sein, die die Sendeart erfordert, und ganz im Amateurfunkbereich liegen. Für viele Bereiche nennt Anlage 1 zusätzlich eine feste Höchstbandbreite, zum Beispiel 2,7 kHz in den Bereichen von 1.810 bis 24.990 kHz, ausgenommen 10.100 bis 10.150 kHz mit 800 Hz.
  • Keine Contests und keine fernbedienten Stationen (Remote-Betrieb ausgenommen) auf 135,7 bis 137,8 kHz, 1.850 bis 2.000 kHz und 10.100 bis 10.150 kHz.
  • Wochenende auf 1.850 bis 2.000 kHz: Am Wochenende darf Klasse A dort bis zu 750 W PEP und Klasse E bis zu 100 W PEP verwenden, und Contests sind dann erlaubt.
  • 135,7 bis 137,8 kHz: Die Betriebsorte müssen der Bundesnetzagentur angezeigt werden.
  • 50 bis 52 MHz: nur ortsfeste Stationen und nur horizontale Polarisation. Aussendungen dürfen weder den Rundfunkempfang noch Windprofilmessradare stören und können keinen Schutz vor Rundfunkaussendungen oder diesen Radaren verlangen.
  • 1.247 bis 1.263 MHz: höchstens 3,05 W ERP, keine fernbedienten oder automatisch arbeitenden Stationen.
  • Relaisfunkstellen und Baken sind fernbediente oder automatisch arbeitende Stationen: Sie brauchen eine eigene Rufzeichenzuteilung und senden nur auf den Frequenzen, die darin stehen. Terrestrische Stationen dieser Art dürfen oberhalb von 30 MHz höchstens 50 W ERP abstrahlen; Remote-Betrieb ist davon ausgenommen, und für Linkstrecken oberhalb von 1 GHz kann in besonders begründeten Fällen mehr beantragt werden.
  • Satelliten: Etliche Bereiche dürfen auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; Anlage 1 regelt im Einzelnen, wo er dort primär oder sekundär ist.

Befristete Sonderregeln

Zeitlich befristete Erlaubnisse stehen nicht in Anlage 1, sondern in Verfügungen der Bundesnetzagentur. Ein Beispiel ist die Verfügung 105/2024: Sie erlaubte Klasse E vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 Sendebetrieb auf 50 bis 52 MHz (bis 100 W PEP im unteren und 25 W PEP im oberen Teil) und Klasse A bis zum 31. Dezember 2025 Betrieb auf 70,150 bis 70,210 MHz, jeweils mit eigenen Auflagen und unter Vorbehalt des Widerrufs. Welche Sonderregeln gerade gelten, findest du unter „Verfügungen und Mitteilungen“ auf der Amateurfunkseite der Bundesnetzagentur.

Was die Klasse noch bestimmt

Die Klasse entscheidet auch über Ausbildungsfunkbetrieb (Klassen A und E) und Remote-Betrieb (nur Klasse A); Klubstationen, Auslandsbetrieb und ältere Zeugnisse vergleicht der Ratgeber Amateurfunk-Klassen N, E und A. Unabhängig von der Klasse gilt: Wer eine ortsfeste Amateurfunkanlage mit 10 W EIRP oder mehr betreibt, muss sie vor der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anzeigen und den Sicherheitsabstand, der zur Einhaltung der Grenzwerte nötig ist, rechnerisch oder messtechnisch ermitteln und dokumentieren.

Wie du zu deiner Klasse kommst, was die Prüfung kostet und wie die Zulassung abläuft, steht im Ratgeber Amateurfunkprüfung: Ablauf, Klassen und Kosten; zum Rufzeichen siehe Amateurfunk-Rufzeichen.

Prüfungsfrage zum Thema

Frequenzbereiche und Leistungsgrenzen sind Prüfungsstoff: Der Fragenkatalog behandelt sie im Teil Vorschriften unter „Frequenzbereiche und Frequenznutzungsparameter“.

Frage VD723

In welchen Frequenzbereichen ist für Funkamateure mit Zulassung für die Klasse N Sendebetrieb erlaubt?

  1. Auf allen dem Amateurfunk in Deutschland zugewiesenen Kurzwellen-Frequenzbereichen
  2. 7 bis 7.2 MHz, 14 bis 14.35 MHz, 1240 bis 1300 MHz
  3. 28 bis 29.7 MHz, 144 bis 146 MHz, 430 bis 440 MHz
  4. Auf allen dem Amateurfunk in Deutschland zugewiesenen Frequenzbereichen oberhalb der Kurzwelle

Lösung: C. Das sind die drei Zeilen der Anlage 1 mit einem Wert für Klasse N.

Frage und richtige Lösung stammen unverändert aus dem Katalog; wir haben die Antworten neu angeordnet und die Erklärung ergänzt. Quelle: „Prüfungsfragen zum Erwerb von Amateurfunkprüfungsbescheinigungen“, Bundesnetzagentur, 3. Auflage, März 2024 (www.bundesnetzagentur.de/amateurfunk), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0. Die Daten wurden geändert.

Üben mit Funkprüfung

Die Fragen zu Frequenzbereichen und Leistungsgrenzen übst du am besten am amtlichen Katalog. Funkprüfung ist eine unabhängige Lern-App von bitbeans, kein Angebot der Bundesnetzagentur. Sie enthält die 1.750 amtlichen Fragen der 3. Auflage (März 2024) für die Klassen N, E und A, funktioniert beim Üben offline, lässt dich 80 Fragen kostenlos ausprobieren und schaltet den vollen Katalog per Einmalkauf frei, ohne Abo. Die Prüfungssimulation (mit Komplett) bildet die Teile mit je 25 Fragen und die Bestehensgrenze von 19 Punkten nach. Die App ersetzt weder die Prüfung noch die Zulassung.

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Häufige Fragen

Auf welchen Frequenzen darf ich mit Klasse N senden?

Auf 28 bis 29,7 MHz (10-m-Band) mit höchstens 10 W ERP sowie auf 144 bis 146 MHz (2-m-Band) und 430 bis 440 MHz (70-cm-Band) mit jeweils höchstens 6,1 W ERP. Weitere Bereiche nennt Anlage 1 der Amateurfunkverordnung für Klasse N nicht.

Wie viel Sendeleistung erlaubt Klasse E?

Am meisten, nämlich 100 W PEP, auf 1.810 bis 1.850 kHz, 3.500 bis 3.800 kHz, 21.000 bis 21.450 kHz und 28 bis 29,7 MHz. Auf 2 m, 70 cm und 1.240 bis 1.300 MHz sind es 75 W PEP, ab 2.320 MHz 5 W PEP; auf 1.850 bis 2.000 kHz gelten außerhalb des Wochenendes niedrigere Werte. Im Teilbereich 1.247 bis 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung zusätzlich auf 3,05 W ERP begrenzt.

Was bedeuten PEP und ERP?

PEP ist die Spitzenleistung des Senders, also seine Ausgangsleistung im stärksten Moment der Modulation. ERP ist die abgestrahlte Leistung: die Leistung an der Antenne mal ihrem Gewinn, bezogen auf einen Halbwellendipol. Bei ERP-Grenzen zählt deshalb die Antenne mit.

Welche Bereiche darf nur Klasse A nutzen?

Nicht für Klasse E ausgewiesen, also nur mit Klasse A nutzbar, sind unter anderem 135,7 bis 137,8 kHz, 472 bis 479 kHz, 7.000 bis 7.200 kHz, 14.000 bis 14.350 kHz und 50 bis 52 MHz; Klasse N hat nur drei Bereiche. Welche Rechte die Klassen sonst unterscheiden, steht im Ratgeber Amateurfunk-Klassen N, E und A.

Darf Klasse E auf 50 MHz senden?

Nach Anlage 1 ist der Bereich 50 bis 52 MHz nur für Klasse A ausgewiesen. Eine befristete Erlaubnis für Klasse E galt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 (Verfügung 105/2024). Ob gerade eine solche Regel gilt, steht in den Verfügungen der Bundesnetzagentur.

Quellen und Stand

Die Angaben auf dieser Seite haben wir am 15.10.2026 in den folgenden amtlichen Quellen gelesen und in eigenen Worten wiedergegeben; Zusammenfassungen und Rechnungen sind als unsere gekennzeichnet, die Angaben zur App stammen aus der App selbst. Maßgeblich sind allein die Rechtstexte und die Bescheide der Bundesnetzagentur; diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.

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